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Hintergründe der Multimediagesetzgebung

Mediendienstestaatsvertrag

von Monika Hans

Der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) bezieht sich auf die an die Allgemeinheit gerichteten Informations-, und Kommunikationsdienste (Mediendienste) in Text, Bild oder Ton, die eher dem herkömmlichen Rundfunkbegriff zuzuordnen sind.  Als Grundsatz gilt, dass redaktionell bearbeitete Beiträge, die der Meinungsäußerung und -bildung dienen (bspw. Online-Angebote von Zeitungen), unter den MDStV fallen. Er regelt also alle Formen der Massenkommunikation.
Mediendienste sind insbesondere:

  • Verteildienste in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder die Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf),
  • Verteildienste, in denen Meßergebnisse und Datenermittlungen in Text oder Bild mit oder ohne Begleitton verbreitet werden,
  • Verteildienste in Form von Fernsehtext, Radiotext und vergleichbaren Textdiensten,
  • Abrufdienste, bei denen Text-, Ton-, oder Bilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung übermittelt werden, mit Ausnahme von solchen Diensten, bei denen der individuelle Leistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund steht, ferner von Telespielen,
  • sowie die meisten privaten Homepages.

Die Mediendienste sind im Rahmen der Gesetze ebenfalls zulassungs-, und anmeldefrei, doch werden den Anbietern besondere Pflichten, z.B. zur Anbieterkennzeichnung, zur Sorgfaltspflicht, auch zu Jugendschutz, Werbung und Sponsoring auferlegt.

 

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