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Hintergründe der Multimediagesetzgebung

Informations- und Kommunikationsdienstegesetz

von Monika Hans

Das Informations-, und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) gilt für Informations- und Kommunikationsdienste (Teledienste), die für eine individuelle Nutzung bestimmt sind. Es regelt also die Nutzung der mittels Telekommunikation übermittelten Inhalte, nicht die Telekommunikation selbst.

Teledienste sind von einer Lizenzierung freigestellt. Doch enthält das Gesetz Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, zur Sicherung digitaler Signaturen und zum Jugend-, und Urheberschutz (über Änderungen der einschlägigen Gesetze).

Das Informations-, und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) wird oft, vor allem in den Medien, allein als sogenanntes Multimediagesetz dargestellt. Dies ist allerdings nicht zutreffend, wenn auch nicht verkannt werden soll, dass es sich bei diesem Gesetz um das bedeutsamste für den Multimediabereich handelt.

Das Gesamtgebiet der IuK-Technologie wird durch vier gesetzliche Grundlagen geregelt, nämlich durch IuKDG, Telekommunikationsgesetz, Mediendienste-Staatsvertrag, und EG-Datenbank-Richtlinie. Zudem ist das IuKDG ein Artikelgesetz, das nicht nur punktuelle Regelungen für bereits vorhandene Gesetze und Verordnungen beinhaltet, sondern sogar drei vollständige Gesetze enthält:

  • Das Gesetz über die Nutzung von Telediensten (Teledienstegesetz),
  • Das Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten (Teledienstedatenschutzgesetz)
  • Das Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz).
Das Teledienstegesetz (TDG) verfolgt das Ziel, für den Betrieb von Online-Diensten einheitliche wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Es gilt für alle elektronischen IuK-Dienste, die für eine individuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt (Teledienste). Es regelt also alle erweiterten Formen der Individualkommunikation. Teledienste sind nach § 2 Abs.2 TDG vor allem:
  • Telebanking,
  • Datenaustausch,
  • Verkehrs-, Wetter-, und Umweltdatendienst,
  • Verbreitung von Informationen über Waren,
  • Dienstleistungsangebote,
  • Angebote zur Nutzung des Internets,
  • Angebote zur Nutzung weiterer Netze,
  • Angebote zur Nutzung von Telespielen
  • Teleshopping,
  • Dienstleistungs-Bestelldienste,
  • Buchungs- und Maklerdienste
  • Homepages, die nicht der Meinungsbildung dienen,
  • Telemedizin, – Telelernen, – Telematik.

Es beschränkt sich auf das rein technische Bereitstellen der Leitungen und das Anbieten von Information und Telekommunikation. Redaktionell bearbeitete Beiträge, die der Meinungsäußerung und -bildung dienen sollen, können nicht unter das TDG subsumiert werden, weil sie im weiteren Sinne dem Pressebegriff zugeordnet werden müssen. Wegen der verfassungsrechtlich verankerten Gesetzgebungskompetenz der Länder gilt für sie der Mediendienste-Staatsvertrag.

Das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) regelt den Schutz personenbezogener Daten bei Telediensten. Es soll das Recht der MitbürgerInnen auf informationelle Selbsbestimmung durch bereichsspezifische Vorschriften gewährleisten. Die Daten dürfen vom Diensteanbieter zur Durchführung von Telediensten nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit das TDDSG oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat. Die Gestaltung und Auswahl technischer Einrichtungen für Teledienste hat sich vor allem an dem Ziel auszurichten, keine oder so wenige personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, verarbeiten und zu nutzen. Damit sind die beiden Grundsätze des Systemdatenschutzes und der Datenvermeidung im TDDSG verankert.

Im Signaturgesetz (SigG) wird eine bundeseinheitliche Sicherungsinfrastruktur für digitale Signaturen geschaffen. Unter einer digitalen Signatur versteht man eine Art Siegel zu digitalen Daten. Digitale Signaturen erhöhen beim elektronischen Datenverkehr die notwendige Sicherheit. Mit ihnen können persönliche Daten, die Nutzer bspw. Per E-Mail, oder beim Homebanking oder Teleshopping vom eigenen PC verschicken, vor Fälschung geschützt werden. Dabei wird den entsprechenden Daten quasi ein elektronisches Siegel angehängt. Verschlüsselungsverfahren, die auf Algorithmen basieren, bilden die technische Grundlage. Mittels eines Zahlencodes, der in der digitalen Signatur enthalten ist, lassen sich sowohl der Urheber als auch die Echtheit des unterschriebenen Textes sicherstellen. Der Empfänger erkennt an dem veränderten Zahlencode sofort, wenn ein Dritter die elektronische Post verändert hat.

Das SigG regelt die Vergabe dieser digitalen Schlüssel. Private Zertifizierungsstellen, die staatlich kontrolliert werden, sollen die individuellen Siegel der Nutzer speichern und auf Anfrage bestätigen. Staatliche Stellen sollen keinen Zweitschlüssel für die Kryptoverfahren bei der digitalen Signatur erhalten.

Das IuKDG enthält weiterhin Klarstellungen des Schriftenbegriffs im Strafgesetzbuch und im Ordnungswidrigkeitenrecht, spezielle Jugendschutzregelungen, sowie Schutz von Datenbanken durch entsprechende Änderungen des Urheberrechts, Erstreckung des Verbraucherschutzes im Preisangabengesetz und in der Preisangabenverordnung. Das IuKDG will somit in den offenen Kommunikationsnetzen den Verbraucher-, und Datenschutz sicherstellen und die Verbreitung von Pornographie und gewaltverherrlichenden Texten und Bildern erschweren.

 

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