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Hintergründe der Multimediagesetzgebung

Medienpolitik auf europäischer Ebene -medienpolitische Aktivitäten der europäischen Institutionen

von Judith Küpper

Definition Medienpolitik: „Die politisch gewollten und gesetzten Rahmenbedingungen der Medien“ (Kleinsteuber, Hans J.: Europäische Medienpolitik am Beispiel der EG-Fernsehrichtlinie. In: Kleinsteuber, Hans J. (Hrsg.): EG-Medienpolitik. Fernsehen in Europa zwischen Kultur und Kommerz. Berlin 1990, S. 35)

Kernstücke: RL TV ohne Grenzen und MEDIA-Programm

Ausgangspunkt:

80er Jahre: Hoffnung, dass europäische Identität durch europäische Öffentlichkeit geschaffen bzw. gestärkt werden kann. Das Fernsehen rückte aufgrund seiner Verbreitung und der technischen Möglichkeiten ins Zentrum der Bemühungen.

Die ersten medienpolitischen Initiativen gingen vom Parlament aus (eher Integrationsfunktion des Fernsehens im Blick), später erkannte dann auch die Kommission, dass auf einem transnationalen Markt für alle Beteiligten die gleichen Regeln gelten müssten; diese wurden dann von der Kommission geschaffen (in dieser Zeit entsteht auch der europäische Binnenmarkt: Verkehrsfreiheit von Waren, Dienstleistungen, Kapital und Arbeitskräften).

Da es sich beim Rundfunk um eine Dienstleistung handelt (Beschluss des EuGH) fiel er in den Zuständigkeitsbereich der Kommission. Da die Zuständigkeiten der Kommission ansonsten eher in der Wettbewerbs- und Wirtschaftspolitik lagen, änderte sich die Perspektive aus der man die Medien betrachtete: aus der vorwiegend kulturellen und integrationsfördernden wurde eine stark wirtschaftlich geprägte Betrachtung der Medien. Die Kommission trat von nun an als regelnde Instanz auf (in dieser Zeit wurden zum ersten Mal private Rundfunkanbieter zugelassen, aus dieser Entwicklung leitete die Kommission eine weitere Legitimation ihres Eingreifens ab, denn die Privatsender waren, und sind, ohne Zweifel Wirtschaftsunternehmen, die Dienstleistungen anbieten).

Später kommt neben den regelnden auch noch die fördernde Tätigkeit (vor allem gemeint sind die Quotenregelungen für europäische Produktionen und die MEDIA-Programme) hinzu, die einerseits darauf abzielt die „europäische Kultur“ zu stärken und andererseits die Stellung des europäischen audiovisuellen Sektors im Vergleich zum amerikanischen fördern soll (eigentlich liegt die Kultur nicht im Kompetenzbereich der Kommission, der Artikel 151 des Vertrags von Maastricht lässt ihr aber doch einiges an Einflussmöglichkeiten zukommen).

Weitere medienpolitisch-relevante Themen mit denen sich die Kommission in der Folgezeit beschäftigt: Öffentlich-rechtlicher Rundfunk; hier konnte die Kommission an Einfluss gegenüber den Nationalstaaten gewinnen und sieht sich seither in folgendem Konflikt: Social Responsability-Modell (Gemeinwohlverpflichtung) vs. Kommerzialisierung und Freiheit der Marktkräfte.

Die Medienkonzentration ist ebenfalls ein wichtiges Thema: die Kommission agiert, so einige Kritiker, nicht besonders vielfaltsichernd; es gibt mittlerweile zahlreiche Großkonzerne und man muss sich fragen ob die Vielfalt tatsächlich noch vorhanden ist.

Das EP hingegen kümmert sich nach wie vor allem um die indentitätsstiftende Seite der Medienpolitik.

I Warum greift die EU in die nationale Mediengesetzgebung ein?

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  • weil man mit Satelliten-TV (80er Jahre) auch über die Ländergrenzen hinweg senden kann
  • weil der Rundfunk eine Dienstleistung ist, und die EWG eine Wirtschaftsgemeinschaft mit gemeinsames Binnenmarkt ist, fühlt sie das EP für dessen Regulierung zuständig
  • um international wettbewerbsfähig zu sein, musste man den fragmentierten europäischen Markt vereinheitlichen
  • Ziel: europäische Identität über Medien stärken

II Entwicklung der Medienpolitik

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  • 1982 Hahn-Bericht (Beweggründe: national organisierte Mediensysteme behindern die europäische Integration) -> zunächst nur kulturelle Betrachtung
  • Versuch einer europäischen Fernsehproduktionsanstalt scheitert (Europa TV) Konzept des integrativen TV-Programms für gescheitert erklärt
  • 1984 Kommission legt „Grünbuch über die Errichtung des gemeinsamen Marktes für den Rundfunk, insbesondere über Satellit und Kabel“ vor.
  • Ende der 80er beschloss der Ministerrat die technische Seite des Fernsehens: ein Beschluss Beschluss über eine einheitliche Produktionsnorm für das hochauflösende Fernsehen
  • Europarat legt 1989: „Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen“ vor.
  • Beides geht 1989 in die Richtlinie „Richtlinie des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten durch die Ausübung der Fernsehtätigkeit“, kurz „Fernsehen ohne Grenzen“ ein
    -> keine rein kulturelle Betrachtung mehr, sondern Idee zur Schaffung eines gemeinsamen Marktes, vor allem weil die kulturelle Kompetenz allein bei den Nationalstaaten lag und man darauf keinen Einfluss nehmen konnte
  • Seit 1990 Förderung der europäischen audiovisuellen Industrie durch verschiedene MEDIA-Programme:
    o 1990-95 MEDIA-Programm (200 Mio. €)
    o MEDIA II 1996-200 (310 Mio €)
    o MEDIA PLUS 2001-2006 (531 Mio €)
    o MEDIA 2007, 2007-2013 (1 Mrd €)
  • 1992 Vertrag von Maastricht: Kompetenzen der EU im kulturellen Bereich erweitert
  • 1993 Richtlinie 1993/83/EWG: Urheberrecht vereinheitlichen
  • 1993: Vertrag zur Europäischen Union: EU erhält Kompetenzen im Bereich der audiovisuellen Medien (Art. 151), Richtlinie zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung beschlossen; Urheberrechtsschutz in der EU harmonisiert.
  • 1994: Rechtsakt des Rats zum Digitalfernsehen: http://www.europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l24223.htm
  • Anfang der 90er: Wandel zur Informationsgesellschaft, 1996: Grünbuch „Leben und Arbeiten in der Informationsgesellschaft“
  • Die zunehmende Konvergenz (d.h. dass man mittels des digitalen Fernsehens das Internet nutzen kann und mittels Breitbandverbindungen umgekehrt der Computer auch zum fernsehen verwendet werden kann) wird seitens der EU 1997 in einem entsprechenden Grünbuch behandelt.
  • 1997 Überarbeitung der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“
  • 1999 Vertrag von Amsterdam, Zusatzprotokoll den öffentlich-rechtlicher Rundfunk in den Nationalstaaten betreffend (frei gestaltet und dem allgemeinen Interesse dienend)
  • Zur Zeit erneute Überarbeitung der Fernsehrichtlinie durch die Kommission um auch das digitale TV zu berücksichtigen, Ergebnisse sollten bis Ende 2005 feststehen, auf Internetseite bisher lediglich Vorschläge veröffentlicht, die aber noch nicht beschlossen sind.

III Welche Institutionen kümmern sich um die Medienpolitik?

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  1. Organe der EU

Seit dem Vertrag von Maastricht wird die EU als Tempelbau mit drei Säulen dargestellt:

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Bild:Saeulenmodell_EU.png

Die EG ist die einzige tatsächlich supranationale Organisation, die beiden anderen Säulen arbeiten lediglich intergouvernemental zusammen. D.h., die Mitgliedstaaten der EU geben Kompetenzen an die EG ab um sich anschließend den Entscheidungen und Gesetzen zu beugen. In den Bereichen GASP und PJZ müssen sich die Staaten einigen und in den einzelnen Gremien gemeinsame Lösungen finden.

Hinsichtlich der Gewichtung der verschiedenen Organe muss man wissen, dass der Ministerrat (oder auch Rat der Europäischen Union) die meisten Kompetenzen hat: sowohl Entscheidungs- als auch Gesetzgebungskompetenz, die er sich allerdings mit dem Europäischen Parlament teilt, gehören dazu. Er besteht seit 1967 und ersetzte die Räte der drei Gemeinschaften (EGKS, EURATOM, EWG) und ist ein intergouvernementales Organ; die Mitglieder vertreten also jeweils die Interessen ihres jeweiligen Nationalstaates. Im Rat sind die jeweiligen Fachminister Mitgliedstaaten vereinigt. Je nach Themengebiet erfolgen die Beschlüsse des Rates mit einfacher oder qualifizierter Mehrheit oder einstimmig. (Der Rat der europäischen Union = Ministerrat ist nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat der Staats- und Regierungschef = EU-Gipfeltreffen).

Die Initiative für Beschlüsse des Rates geht meist von der Kommission aus, diese ist das einzige supranationale Organ der EU, sie vertritt nicht die Interessen der einzelnen Mitglieder sondern die der EU. Sie entstand aus den Hohen Behörden von EGKS, EURATOM und EGW. Generell gilt die Kommission als Hüterin der Verträge, sie überwacht also die Einhaltung der Rechtsvorschriften, sie ist gegenüber dem Europäischen Parlament zur Rechenschaft verpflichtet.

Die Kommission besteht aus verschiedenen Generaldirektionen (GD), die je nachdem mit dem welchem Politikfeld sie sich beschäftigen unterschiedlich mächtig sind. Für den Bereich Medienpolitik sind beispielsweise folgende GD relevant: Binnenmarkt und Wettbewerb sowie Bildung und Kultur, Jugend, Medien und Sport. Viviane Reding, Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien nimmt eine wichtige Rolle ein.

Mit der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ (s.u.) hat die Kommission ein wichtiges Instrument zur Kontrolle des Fernsehmarktes geschaffen, außerdem hat sie ein Auge auf die Konzentration und Wettbewerb auf dem europäischen Medienmarkt. Der Kulturelle Aspekt wird von der Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien abgedeckt, sie hat Vorschlagsrecht gegenüber Rat und Parlament.

Abschließend muss man sagen, dass die Kommission über keine direkte Entscheidungsmacht verfügt; Schlüsselentscheidungen, wie zum Beispiel den Erlass einer Richtlinie, werden von den Vertretern der Mitgliedsstaaten im Ministerrat gefällt.

Das Europäische Parlament (EP) hat eine schwächere Position als die beiden oben genannten Institutionen obwohl seine Kompetenzen zunehmend ausgebaut wurden. Es repräsentiert die Bürger Europas und wird von ihnen direkt gewählt. Wie oben erwähnt gilt das EP gemeinsam mit dem Ministerrat als gesetzgebendes Organ der EU. Je nach Politikfeld ist der Einfluss des EP größer oder geringer, im Bereich Wettbewerb beispielsweise verfügt das EP lediglich über das Recht auf Anhörungsverfahren.

Das EP benennt den Kommissionspräsidenten und muss auch den anderen Kommissaren seine Zustimmung erteilen.

Lange Zeit hielt sich das EP im Bereich Medienpolitik zurück und ergriff kaum die Initiative. Heute übernimmt es ein Stück weit die Kontrolle des Marktes (aber nur Mitbestimmung, keine Initiativrecht) und kann die kulturellen Aspekt der Medienlandschaft durch Bestimmung des Haushalts und der Untersuchungskommissionen bedingt beeinflussen.

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) beeinflusst durch seine Urteile die Medienpolitik der EU: Es handelt sich um eine indirekte Einflussnahme durch z.B. die Rechtsprechungen zur Fernsehrichtlinie, dennoch ist diese Einflussnahme sehr wirkungsvoll und mit erheblichen Auswirkungen auf die nationalen Medienordnungen in den Mitgliedsstaaten verbunden.

Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie Ausschuss der Regionen nehmen in punkto Medienpolitik lediglich eine beratende Funktion wahr.

  1. Europarat

Besteht seit 1949 und sollte damals schon einer engeren Kooperation innerhalb Europas führen, heute sind alle Staaten Europas mit Ausnahme von Weissrussland und dem Vatikan Mitglieder des Europarates. Der Europarat ist institutionell nicht mit der Europäischen Union verbunden, auch wenn beide dieselbe Flagge als auch dieselbe Hymne verwenden. Er erlässt keine unmittelbar wirkenden Rechtsakte, die Mitglieder entscheiden je nach Abkommen ob sie ihm beitreten oder nicht.

Er arbeitet dem Prinzip: „Werte statt Grenzen“ folgend, dies sind vor allem demokratisch und kulturell orientierte Werte. Zwei Organe sind vorgesehen: Das Ministerkomitee (Entscheidungsgremium) und die parlamentarische Versammlung, die zwar nur beratende Funktion einnimmt, aber als „demokratisches Gewissen Europas“ gilt. Sachfragen werden in verschiedenen Fachausschüssen bearbeitet, wobei Medien überwiegend im Ausschuss für Recht und Menschenrecht und seltener im Ausschuss für Bildung, Kultur und Wissenschaft behandelt werden, hier wird also eine etwas andere Zielsetzung als in der EU deutlich. Außerdem konnte man in der Vergangenheit feststellen, dass der Europarat der EU stets einige Schritte voraus war: Bevor Themen wie Urheberrecht oder Förderung der europäischen audiovisuellen Produktionen von der EU behandelt wurden, gab es dazu Entschließungen des Europarats.

Da die EG über keinen eigenen Grundrechtskatalog verfügt und sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention des Europarats stützt, besteht eine enge Verbindung zwischen beiden.

Für die Medienpolitik ist besonders die Generaldirektion Bildung, Kultur und kulturelles Erbe, Jugend und Sport interessant. Mit dem Förderprogramm „Eurimages“ für europäische Filmproduktionen liefert der Europarat auch finanzielle Unterstützung für die Filmindustrie.

  1. EBU Europäische Rundfunkunion

Die EBU ist eine internationale Organisation der Rundfunkveranstalter und agiert als deren Interessensverband in den Bereichen Programm, Recht und Technik. Einst in die rundfunkpolitischen Vorhaben der EG miteinbezogen ist sie heute eher Objekt der europäischen Medienpolitik. Heute versteht sich die EBU vor allem als Berufsverband, als Dienstleister, z.B. in Form des Programmaustauschs über die „Eurovision“ und betätigt sich auch in der Forschung.

Mitglieder sind vor allem Veranstalter des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Trotz der ökonomischen Zielsetzung steht die EBU dem Europarat thematisch näher: die kulturelle Bedeutung und die Vielfalt werden auch von der EBU immer wieder betont.

IV Welches sind die Instrumente der europäischen Medienpolitik?

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1. Regulierende Maßnahmen

1.1 Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“
(http://www.ham-online.de/pdf/eg_fernsehrichtlinie.pdf, erklärende Informationen seitens der EU dazu: http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l24101.htm) von 1989, überarbeitet 1997

Ziele: Generell dient die Fernsehrichtlinie zur Wahrung bestimmter allgemeiner Interessen und zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für das Fernsehen in den Mitgliedstaaten. Eine Vollharmonisierung der Mediengesetzgebung soll damit nicht erreicht werden.

Dies sind besonders:

  • Vereinheitlichung des Marktes: alle Sendungen dürfen/müssen in allen Mitgliedstaaten gezeigt werden können.
  • Gemeinsamen Binnenmarkt verwirklichen (Argument der Kommission da es sich beim Rundfunk um eine Dienstleistung handelt, dessen Regelung also in den Kompetenzbereich der Kommission fällt).
  • Der Hauptteil der Sendezeit muss mit europäischen Werken gefüllt werden, in so weit dies „praktisch durchführbar“ ist.

Inhalte der Fernsehrichtlinie

  • Programmgestaltung (Hälfte des Programms, außer Nachrichten, Sport, Spielshows, Werbung, soll europäisch sein, 10% unabhängige Produktionen, Großereignisse überall und kostenlos zugänglich –> s. Artikel 4 der Richtlinie Fernsehen ohne Grenzen)
  • Werbung, Sponsoring, Teleshopping: Verbraucherschutz steht hier im Vordergrund.
    • Dauer der Werbung ist festgelegt: max. 15 % der täglichen Sendezeit, höchstens 20 % innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, Unterbrechungsmodalitäten, Sponsoring nur wenn die redaktionelle Unabhängigkeit erhalten bleibt
    • Ethische Grundsätze: keine diskriminierende und irreführende Werbung, keine Tabakwerbung, es bleibt viel Spielraum für die Mitgliedstaaten
    „Die vorhandenen Werbe- und Sponsoringregelungen in der EG-Fernsehrichtlinie gestatten zwar relativ großzügig Werbung, es ist aber Fernsehveranstaltern angesichts der derzeitigen Fassung kaum möglich nicht gegen die Bestimmungen bei der Gestaltung ihrer komplizierten Werbung zu verstoßen“ (Dieter Dörr, Rechtswissenschaftler an der Uni Mainz, zitiert nach Holtz-Bacha)
  • Schutz Minderjähriger (ungeeignete Programme kennzeichnen, Filtersysteme, Artikel 22)
  • Recht auf Gegendarstellung
  • Kulturelle Ausnahme: um europäische Produktionen zu schützen, müssen die Mitgliedstaaten ihre Märkte nicht so stark für kulturelle Güter öffnen, wie das bei anderen Waren der Fall ist.

Seit der Überarbeitung von 1997 kamen noch weitere Punkte hinzu, die vor allem Rechtsunklarheiten beseitigten und einige Abschnitte präzisierten, z.B. die Rechtshoheit (hängt davon ab, wo der Fernsehveranstalter seine Hauptverwaltung hat bzw. wo die Entscheidungen über das Programmangebot getroffen werden) oder die Bestimmung, dass Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung für alle frei zugänglich sein müssen, betreffend. Bestimmungen zum Teleshopping und zum Schutz Minderjähriger kommt in der neuen Richtlinie von 1997 eine größere Bedeutung zu.

Seit 2001 wird die TV-Richtlinie erneut überarbeitet werden. Im Fünfter Bericht der Kommission an den Europäischen Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung der Richtlinie 89/552/EWG „Fernsehen ohne Grenzen“ geht folgendes hervor:

Die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ wird ihrer Aufgabe zur Sicherung des freien Verkehrs von Fernsehsendungen innerhalb der Europäischen Union weiterhin gerecht. Die grundlegenden Ziele des Allgemeininteresses, die die Richtlinie mit einer Harmonisierung des Binnenmarktes auf einem Mindestniveau verfolgt, gelten nach wie vor. Mit der Richtlinie wurde ein wirksamer Rechtsrahmen für den europäischen audiovisuellen Sektor geschaffen, und der Bericht bestätigt die Wirksamkeit des gemeinsamen europäischen Konzepts im audiovisuellen Bereich.

Angesichts der Entwicklungen auf dem Markt und des technologischen Fortschritts wurde jedoch offensichtlich, dass – wie weiter oben ausgeführt – die bestehenden ordnungspolitischen Rahmenbedingungen der EU einer Überprüfung bedürfen. Aus diesem Grund beabsichtigt die Kommission, Ende 2005 einen Vorschlag zur Überprüfung der Richtlinie vorzulegen

Zum Stand der aktuellen Diskussion über eine neue Richtlinie siehe: http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l24107.htm.

Zu den Gründen für die Überarbeitung äußert sich Viviane Reding, Kommissarin für Informationsgesellschaft und Medien folgendermaßen:
http://europa.eu.int/information_society/services/doc_temp/tvwf-sht1_de.pdf.

Generell kann man die Schnelligkeit des technologischen Fortschritts als Grund für die Überarbeitung anführen: Konvergenz von Rundfunk- und Telekommunikationstechnologien, „digitale Revolution“ (besonders Ausstrahlung von TV-sendungen betreffend).

Seit 2002 sind Rundfunk- und Telekommunikationsdienste in einem Regulierungssystem zusammengefasst: gleiche Ausgangsbedingungen für alle Akteure (daraus entstanden, dass Kabelanbieter Internet-Zugang und Telefondienste anbieten, Telekommunikationsunternehmen Videofilme und Rundfunksendungen online zur Verfügung stellen)

Die Änderungen betreffen also Ausstrahlung und Übertragung, nicht aber die übertragenen Inhalte. Dafür gelten weiterhin die bisherigen Regelungen. (http://www.europa.eu.int/comm/culture/portal/action/industries/indus_envir1_de.htm)

1.2 Wettbewerbsrecht (wichtig bei Fusionen etc.)

Hier ist es vor allem die Kommission die versucht, den freien Wettbewerb zu sichern und Kartelle oder Monopole zu verhindern, indem sie Unternehmenszusammenschlüsse mit gemeinschaftsweiter Bedeutung kontrolliert und die Vergabe staatlicher Beihilfen überwacht.

Als Sanktionsmittel hat die Kommission die Möglichkeit, Entscheidungen zu erlassen und Zwangsmaßnahmen zu verhängen. Sie kann beispielsweise bei Kartellen nicht nur eine Vereinbarung untersagen, sondern auch Geldbußen gegen die an derartigen Vorgehensweisen beteiligten Unternehmen festsetzen. Auch bei staatlichen Beihilfen kann die Kommission verfügen, dass die Unternehmen zu Unrecht gewährte Beihilfen zurückzahlen müssen.

Innerhalb der Kommission ist die Generaldirektion Wettbewerb für die Wettbewerbspolitik zuständig.

1.3 Der öffentlich rechtliche Rundfunk und die EU

Regulierend greift die EU auch im Bereich des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein: Besonders was dessen Finanzierung angeht, sah die EU Regelungsbedarf. Die EU-Kommission legte 2001 Kriterien zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vor. Demnach steht es den Mitgliedstaaten frei, Inhalt und Umfang der öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltungen sowie ihre Finanzierung und Ausgestaltung festzulegen. Allerdings ist eine transparente und unabhängige Finanzierung erforderlich, die durch die Mitgliedstaaten kontrolliert werden muss. Es gilt das Prinzip, dass die staatliche Finanzierung der Rundfunkanstalten nur so weit gehen darf, wie es zur Erfüllung ihres besonderen öffentlich-rechtlichen Programmauftrages erforderlich ist (Quelle: Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk, Anhang zum Vertrag von Amsterdam,1997).

2. Unterstützende Maßnahmen

Die Ursachen für die Probleme des europäischen Films liegen sind vor allem in der Sprachenvielfalt begründet: 15 nationale Vertriebsstrukturen und fehlendes Risikokapital stellen erhebliche Wettbewerbsnachteile für den europäischen Film gegenüber den US-Filmen dar. Um diese strukturellen Nachteile zu reduzieren, wurde zur Filmförderung in der EU im Jahre 1991 das Programm MEDIA gestartet.

Media-Programme („Aktionsprogramm zur Förderung der audiovisuellen Produktionsindustrie“):

  • 1991-95 MEDIA-Programm (200 Mio Euro)
  • MEDIA II 1996-200 (310 Mio Euro)
  • MEDIA PLUS 2001-2006 (531 Mio Euro)
  • MEDIA 2007, 2007-2013 (1 Mrd Euro)

Z.B. Unterstützung von Filmfestivals, Produktionen, Ausbildung von Fachkräften

V Rechtliche Grundlagen

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Der Rechtsbestand der EU, dem neue Mitgliedstaaten zustimmen müssen, wird als „aquis communautaire“ bezeichnet. Generell unterscheidet man Primär- und Sekundärrecht. Als Primärrecht gelten die Verträge der EU, die erst auf europäischer Ebene ausgehandelt und dann von den einzelnen Staaten ratifiziert werden. Zu nennen sind beispielsweise die Römischen Verträge, der Vertrag über die Europäische Union (Maastrichter Vertrag) von 1993, seine Änderungen die im Amsterdamer Vertrag niedergeschrieben sind.

[1] Für alle unmittelbar verbindlich und gültig
[2] Ziele zu einem bestimmten Zeitpunkt verbindlich, aber es bedarf nationaler Umsetzungsmaßnahmen
[3] Beziehen sich auf besondere Einzelfälle, verbindlich für alle Mitgliedstaaten, keine nat. Umsetzung nötig
[4] Haben keine rechtliche Verbindlichkeit

Das Sekundärrecht bezieht sich auf das Primärrecht; die Organe der EU legen so in Form von Verordnungen[1], Richtlinien[2], Entscheidungen und Beschlüssen[3] sowie Empfehlungen und Stellungnahmen[4] das Primärrecht aus.

Wichtig zu nennen sind noch die Grünbücher und die Weißbücher, dies sind Mittel der Kommission um die Diskussion über ein bestimmtes Thema anzuregen (Grünbuch) bzw. Vorschläge wie die EU in solchen Fällen tätig werden kann.

Die Urteile des EuGH müssen ebenfalls in diesem Zusammenhang erwähnt werden, da auch sie wichtige Auslegungsanmerkungen der Verträge etc enthalten.

  1. EG-Vertrag (gemeinsamer Binnenmarkt und unverfälschter Wettbewerb)
    1. ERSTE Richtlinie: Medienmarkt = Binnenmarkt, „Fernsehen ohne Grenzen“ 1989
  2. Maastrichter Vertrag, Artikel 151, Nr 2: EU soll Kooperation im Medienbereich fördern
  3. Überarbeitung der RL „Fernsehen ohne Grenzen 1997“
    1. Großereignisse unverschlüsselt zugänglich
    2. Technische Filter entwickeln mit dem man Kinder vor ungeeigneten Inhalten schützen kann
  4. Media-Programm (Rat und Parlament)
    1. Beschluss vom Rat 2000: Förderung audiovisueller europäischer Produktionen (MEDIA plus)
    2. Rat + Parlament: Training für Fachkräfte in der europäischen Medienindustrie (MEDIA trianing)
  5. 24.11.2003: „Schutz des audiovisuellen Erbes“ (=europäische Filmwerke bewahren)

V Sanktionsmöglichkeiten und Probleme der Fernsehrichtlinie

Es ist Aufgabe der Kommission, die Einhaltung der Bestimmungen in der Fernsehrichtlinie überwachen. In diesem Zusammenhang muss man sich fragen, wie verbindlich die Quoten tatsächlich sind und welche Sanktionen sind möglich.

Alle zwei Jahre müssen die Mitgliedstaaten einen Bericht über die Erfüllung der Fernsehrichtlinie an die Kommission schicken und es sind die Mitgliedstaaten selbst, die die statistischen Angaben z.B. über die Quotenerfüllung machen. Die Kommission verlässt sich auf diese Angaben obwohl die Staaten selbst die Statistiken von den jeweiligen Fernsehsendern übernehmen.

Aus nationalstaatlicher Ebene ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten die jeweiligen Sender zu mehr Disziplin zu erziehen, aber die Handhabung in den Mitgliedstaaten ist doch sehr unterschiedlich.

Im Falle eines Verstoßes kann die Kommission ein Mitglied der Union dazu bringen, eine Sendung, die beispielsweise gegen die Vorschriften des Jugendschutzes verstößt, zu unterbinden. Weiter kann sie den EuGH anrufen, dieser verhängt dann gegebenenfalls eine Strafe.

Fazit

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  • Man kann eine deutliche Europäisierung des nationalen Rechts die Medien betreffend feststellen. So setzt der Rundfunkstaatsvertrag der BRD zu großen Teilen die Fernsehrichtlinie der EU um.
  • Ein kohärentes Politikfeld Medien gibt es allerdings bislang nicht, nach wie vor sind keine entsprechenden Akteure mit entsprechenden Kompetenzen auf supranationaler Ebene vorhanden: Die „Medienpolitik“ war und ist vor allem der Binnenmarktpolitik, also der Wirtschaftspolitik untergeordnet,
  • Der Spielraum der Mitgliedstaaten besonders was die Gesetzgebung im Bereich Fernsehen angeht, ist deutlich eingeschränkt, hier hat die EU an Einfluss gewonnen. Bei anderen Medien nimmt die EU jedoch kaum oder gar keinen Einfluss, von Mediengesetzen kann man also eigentlich nicht sprechen, denn es geht vor allem um ein Medium, nämlich das Fernsehen.

Literaturverzeichnis

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Holtz-Bacha, Christine: Medienpolitik für Europa. Wiesbaden 2006.

Schriften zur Europäischen Integration 06/02: Medienpolitik in der Europäischen Union. Veröffentlicht von CDU/CSU-Gruppe im EP. http://www.cdu-csu-ep.de/themen/themen.htm

Kleinsteuber, Hans J.: Europäische Medienpolitik am Beispiel der EG-Fernsehrichtlinie. In: Kleinsteuber, Hans J. (Hrsg.): EG-Medienpolitik. Fernsehen in Europa zwischen Kultur und Kommerz. Berlin 1990

Internetquellen:

 

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