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Identität und Geschichte der Informationswissenschaft

Internet-Tauschbörsen

Internet-Tauschbörsen

Projekt: Beiträge zur Website der Informationswissenschaft

Legal…? Illegal…? Ganz egal?

Jeder, der in irgendeinerweise schon einmal mit PC-Software zu tun hatte, weiß was „Raubkopien“ sind. Die offizielle Definition liefert verblüffender Weise Microsoft:Unter einer Raubkopie versteht man jede Art der illegalen Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Software. Einer solche Raubkopie verstößt gegen das Urheberrecht.
Natürlich bringt man diesen Begriff unmittelbar in Verbindung mit Internettauschbörsen: Lade ich mir ein Programm herunter, erstelle ich eine Kopie auf meiner Festplatte, ohne dafür zu bezahlen. Aber wer erstellt tatsächlich diese Kopie? Ich? Oder ist vielmehr derjenige ein Bösewicht, der die Datei auf seinem Rechner zur Verfügung stellt? Wer – wenn überhaupt – verstößt in diesem Fall gegen das Urheberrecht? Und wie sieht das ganze aus mit „nicht-Software“, also Musik und Videodateien?
Urheber- und Leistungsschutzrechte in Deutschland gewähren den Berechtigten grundsätzlich Schutz davor, dass ihre Werke ohne Erlaubnis über das Internet oder ein P2P-Netz angeboten und heruntergeladen und dann auf dem heimischen Rechner gespeichert oder auf eine CD gebrannt werden. Die urheberrechtliche Terminologie bezeichnet solche Speicherhandlungen zweifelsfrei als „Vervielfältigungen“. Sie bedürfen nach den weit gefassten Monopolrechten des deutschen Urheberrechtsgesetzes der Zustimmung des Urhebers, obwohl selbstverständlich in dem Gesetz, das 1965 abgefasst wurde, nicht die Rede von Download, Upload oder Komprimierung ist. Es gilt die Regel, dass „der Urheber an jeder wirtschaftlich relevanten Verwertung seines Werkes tunlichst zu beteiligen ist“. Nach dieser Regel ist auch das Angebot einer Datei, etwa eines Musikstückes, über Napster oder Gnutella, urheberrechtlich zu erfassen, es wird verglichen mit einer „öffentlichen Aufführung“. Nach einer Ausnahmeregelung sind Vervielfältigungen im privaten Bereich jedoch uneingeschränkt zulässig. Diese Regelung gilt für das Speichern eines Musikstücks auf der Festplatte, dessen Komprimierung, Kopie in einen anderen Ordner, dem Upload auf einen Server und auch den Download von einem anderen Rechner und das Brennen des Stückes auf eine CD. Verboten sind diese Handlungen nicht, das Ausschließlichkeitsrecht der berechtigten Komponisten, Musiker und Plattenfirmen ist hier auf einen Vergütungsanspruch beschränkt. So enthebt die Ausnahme nur von der Pflicht, den Verfasser um Erlaubnis zu Fragen, nicht aber davon, ihn für diese Kopie zu bezahlen.
Raubkopien gibt es übrigens trotzdem noch, denn für Computersoftware greift die Ausnahmeregelung nicht. Wer Software runterlädt, macht sich strafbar. Weiterhin ist dies nur für Inhalte anwendbar, die bereits offiziell auf dem Markt waren, unveröffentlichte Filme und Musik dürfen nicht getauscht werden.

Filesharing ist also nach deutschem Recht legal – aber nicht umsonst. Sich für eine Nutzungspauschale ein reines Gewissen zu kaufen, stößt bei den Nutzern allerdings auf unverständlich vehemente Ablehnung, selbst wenn es sich um einen Angesichts des Angebots lächerlich geringen Betrag von Beispielsweise 5$ handelt, wie damals von Napster und Bertelsmann geplant.
Im Gegensatz dazu, daß sich die Internetnutzer beim Tauschen nicht strafbar machen, fehlt der Musik- und Filmproduzierenden Industrie jegliches Rechtsmittel, den Tauschbörsen ein Ende zu setzen. Selbst gegen verbreitete Tricks wie „falsche“ Dateien, die in Länge und Dateigröße dem Original entsprechen und von Musikverlagen in die Tauschbörsen eingeschleust wurden, gibt es inzwischen Mittel.
Den Musiklabels bedroht der Tauschrausch tatsächlich das Kerngeschäft, während sich in der Filmindustrie die Filme in der Kinophase noch außerhalb der „digitalen Reichweite“ der Tauschbörsennutzer befinden.

  1. Einleitung
  2. Was sind Tauschbörsen?
  3. Legal…? Illegal…? Ganz egal?
  4. Geschichte und Entwicklung
  5. Quellen
  6. Links zum Thema
 

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