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Copyright und Multimedia
Es gibt drei rechtspezifische Schwerpunkte zu beachten:
- Urheberrecht
- Datenschutzrecht
- Vertragsrecht
1.1 Urheberrecht
„Das Urheberrecht schützt vornehmlich das literarische und künstlerische Eigentum. Dieses wird begründet durch die persönliche geistige Schöpfung (intellectual property) als eine Entäußerung der Persönlichkeit des Urhebers. Daraus resultiert die Individualität und damit die engen geistigen Beziehungen zwischen dem Urheber und dem Werk.“ (Jürgen W. Goebel)
Das Urheberrecht deckt nicht nur die Kopierproblematik ab, sondern hat auch Auswirkungen darauf, wann urheberrechtlicher Schutz erteilt wird.
1.2 Datenschutzrecht
Das Datenschutzrecht definiert den Schutz spezifischer Daten, die der Öffentlichkeit nicht zugängig gemacht weren dürfen (z.B. Krankheit eines Patienten).
1.3 Vertragsrecht
Bei allen Informationsdiensten besteht ein vertragliches Abkommen zwischen Informationsanbieter, Informationsvermittler und Nutzer. Das Vertragsrecht definiert die Rechte und Pflichten, die in einem Vertrag beschrieben sind.
z.B.: Online-Angebot (Homepage):
- Leistungsbeschreibung
- Rechte und Pflichten des Nutzers
- Erteilung der Zugriffsberechtigung
- Nutzungsrechte / Downloading
- Urheberrecht
- Preise für Nutzung
- Gewährleistung und Haftung
- Vertragsdauer / Beendigung
- Datenschutz / Vertraulichkeit
2. Berührungsbereiche mit Copyright
- Datenbanken
- Computergestützte Präsentationen
- Computergestützte Ausstellungen
- Computerisierte Publikationen
3. Dinge, die man beachten sollte
3.1 Erlass zur Besitzfrage
- wer ist Besitzer der intellectual property
- inwiefern dürfen Beteiligte die intellectual property nutzen
3.2 Zu benutzendes Material
Es sollte nur Material benutzt werden, von dem man Nutzungsrechte hat:
- eigenes Material
- Dritthersteller-Material, von dem man intellectual property Rechte besitzt
- Dritthersteller-Material, von dem man eine Lizenz besitzt
4. Lizenzierung
Nutzungsrechte an einem Programm (Betrieb, Vervielfältigung für verschiedene Terminals) können per Lizenzierung erworben bzw. vergeben werden.
Die Lizenzierung sollte folgende Punkte beinhalten:
- Beschreibung des Programms
- eine Aussage darüber, was der Nutzer mit dem Programm tun kann (Installation, wie viele Kopien zur gleichen Zeit in Betrieb sein dürfen, etc.)
- eine Aussage darüber, was der Nutzer nicht tun darf (Verleih, etc.)
- Hilfe, die dem Nutzer bei Problemfällen zusteht
- Umfang der Garantieleistungen
- Limitation der Haftung (daß man nicht für Programmfehler verantwortlich gemacht wird)
- Gesetze, die auf die Abmachung anwendbar sind
5. Fair-Use-Regeln
Text:
Bis zu 10% eines kopiergeschützten Werks oder 1000 Wörter, jeweils das Geringere
Gedichte:
Das ganze Gedicht, wenn es weniger als 250 Wörter beinhaltet
250 Wörter oder weniger bei einem längeren Gedicht
Nicht mehr als 5 Gedichte (oder Auszüge daraus) von verschiedenen Poeten (einer Gedichtsammlung
Nur 3 Gedichte (Auszüge) pro Dichter
Video:
Bis zu 10% einer urheberrechtlich geschützten Arbeit oder 3 Minuten daraus, jeweils das Geringere
Der Beitrag darf in keinster Weise verändert werden
Illustrationen (Fotos):
Ein Foto oder eine Illustration dürfen in ihrer Gesamtheit genutzt werden
Es dürfen nicht mehr als 5 Bilder eines Künstlers oder Fotografen verwandt werden
Bei einer Sammlung von Werken dürfen nicht mehr als 10% verwandt werden oder nicht mehr als 15 Bilder, jeweils das Geringere
Musik:
Bis zu 10% eines kopiergesch&uulm;tzten Musikstückes oder Geräuschs, aber nicht mehr als 30 Sekunden
Man darf dabei aber keine Veräderungen an der Basismelodie oder dem fundamentalen Charakter der Arbeit vornehmen
Internet:
Internet Ressourcen kombinieren oft urhebberrechtlich geschützte und public domain Seiten, daher sollte man vorsichtig sein, wenn man Webseiten für Multimediapräsentationen benutzen will.
Studenten und Lehrkräfte sind angehalten, um Erlaubnis bei den entsprechenden Seiten zu bitten.
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Quellen:
– Paterson, Micheal: Overcoming Copyright And Other Intellectual
Property Complexities. In: Hands on Hypermedia and Interactivity in
Museums. San Diego, 1995, 249-263
– Goebel, Jürgen W.: Rechtsfragen der Informationswissenschaft. In:
Grundlagen der praktischen Information und Dokumentation. K.G. Saur,
München, 1997
– www.dpi.state.nc.us/copyright1.html
Referent: Jochen Böhm, 20.01.2000