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Dieser Artikel wurde von Herrn Dr. Jürgen
Weinknecht (Rechtsanwalt) verfasst.
Das Original ist einzusehen unter: http://www.weinknecht.de
Urheberrecht im Internet
Die im Beitrag „Grundlagen des nationalen und internationalen Urheberrechts“ aufgeführten Verträge, Gesetze und deren Grundsätze gelten auch im Internet.
In persönlicher Hinsicht schützt deutsches Urheberrecht nur deutsche Urheber und Nutzungsrechtsinhaber (Unternehmen müssen ihren Sitz in Deutschland haben). Entsprechende Anwendung auf Ausländer findet es nur bei EU-Bürgern aufgrund des Diskriminierungsverbots (Art. 6 Abs. 1 EGV) und in einigen, hier unbedeutenden Ausnahmefällen. Im übrigen muß zum Schutz von deutschen Urhebern auf die zuvor genannten internationale Abkommen zurückgegriffen werden. Im Internet gelten keine Besonderheiten.
Urheberrecht im Internet
Inhaltsübersicht
Allgemeines | |
Glossar
aktueller Problemfälle nach deutscher Rechtslage (alphabetisch) |
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Anzeige von Web-Inhalten auf dem Bildschirm (auch in Internet-Cafés) | |
Buch- und CD-Verkauf | |
Downloads | |
Erscheinen eines Werkes | |
GEMA und Online-Rechte | |
Links (innerhalb von Frames) | |
Verzicht auf Urheberrechte durch Angebot im Internet | |
Web-Seitenerstellung | |
Zwischenspeichern (Proxies, Cache) |
Literaturempfehlungen |
Herr Dr. Weinknecht wäre allen Lesern dieser Seiten dankbar, wenn sie ihm per
E-Mail weitere Problemfälle schildern, die
er hier erörtern kann.
Die im Beitrag „Grundlagen des nationalen und internationalen Urheberrechts“ aufgeführten Verträge, Gesetze und deren Grundsätze gelten auch im Internet.
In persönlicher Hinsicht schützt deutsches Urheberrecht nur deutsche Urheber und Nutzungsrechtsinhaber (Unternehmen müssen ihren Sitz in Deutschland haben). Entsprechende Anwendung auf Ausländer findet es nur bei EU-Bürgern aufgrund des Diskriminierungsverbots (Art. 6 Abs. 1 EGV) und in einigen, hier unbedeutenden Ausnahmefällen. Im übrigen muß zum Schutz von deutschen Urhebern auf die zuvor genannten internationale Abkommen zurückgegriffen werden. Im Internet gelten keine Besonderheiten.
In räumlicher Hinsicht schützt deutsches Urheberrecht, einschließlich der vorgenannten internationalen Abkommen, nur gegen Verletzungen „im Inland“; bei Verletzungen „im Ausland“ gilt der allgemeine Grundsatz, daß, soweit überhaupt ein deutsches Gericht zuständig ist, dieses das ausländische Recht anwenden muß (Art. 38 EGBGB). Im Internet gibt es aber kein „Inland“ und „Ausland“ – das Internet ist global. Daher wird allgemein angenommen, daß jede Verletzung, die per Internet auch nach Deutschland gelangen kann – z. B. durch den Abruf raubkopierter Internet-Seiten eines Deutschen von einem US-Server in Deutschland – im „Inland“ stattfindet (vgl. z. B. LG Berlin, Beschluß vom 14. März 1997, Az. 16.0.166/97).
Daher ergibt sich grundsätzlich:
Wird das Werk eine Deutschen in Deutschland rechtswidrig kopiert, dann gilt offensichtlich deutsches Urheberrecht. | |
Wird das Werk eines Deutschen im Ausland rechtswidrig kopiert, dann gilt grundsätzlich das Recht des Tatorts im Ausland. Sind die Kopien aber über das Internet auch in Deutschland abrufbar, so gilt deutsches Urheberrecht, da es sich dann um eine im „Inland“ begangene Verletzung handelt. | |
Wird das Werk eines Ausländers (USA) in Deutschland rechtswidrig kopiert, dann ist über den Grundsatz der Inländerbehandlung im Rahmen der internationalen Abkommen die Verfolgung entsprechend dem deutschen Urheberrecht möglich. | |
Wird das Werk eines Ausländers im Ausland rechtswidrig kopiert, dann muß uns das hier – egal ob es auch über das Internet abrufbar ist – wenig interessieren. |
Glossar aktueller Problemfälle nach deutscher Rechtslage
Anzeige von Web-Inhalten auf dem Bildschirm (auch in Internet-Cafés)
Die Anzeige urheberrechtlich geschützter Inhalte auf dem Bildschirm eines Web-Client ist urheberrechtlich gesehen eine (nicht dauerhafte) Vervielfältigung. Diese ist zulässig, soweit sie ausschließlich zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch geschieht (§ 53 UrhG). Der sonstige eigene Gebrauch umfaßt auch die eigene berufliche oder erwerbswirtschaftliche Verwendung, z. B. in einem Unternehmen, soweit diese Verwendung nicht den Rahmen des Unternehmens verläßt (BGH, Urteil v. 16. 1. 1997, Az. I ZR 9/95 – CB-Infobank I).
Unzulässig ist jedoch die öffentliche Wiedergabe eines erschienen (s. u.) Werkes, wenn sie Erwerbszwecken des Veranstalters dient und die Teilnehmer ohne Entgelt zugelassen werden (§ 52 UrhG). Letzteres dürfte in Internet-Cafés der Fall sein. In Betracht kommen aber nur erschiene Werke, d. h. die bereits in körperlicher Form, also außerhalb des Internet, in der Öffentlichkeit angeboten werden. In jedem Fall muß auch geprüft werden, ob es sich bei der Wiedergabe wirklich um eine „öffentliche“ handelt. Dies setzt das die Wiedergabe in einem nicht abgegrenzten Personenkreis voraus. Einige Internet-Cafés gewähren den Zugang zu den Computern aber nur dem, der vorher Mitglied geworden ist. Soweit diese oder eine ähnliche Konstruktion gewählt wurde, liegt ein anhand der Mitgliedschaft von der Öffentlichkeit abgrenzbarer Personenkreis und damit keine öffentliche Wiedergabe vor. Eine „on-demand-Mitgliedschaft“, die z. B. durch Zahlung eines Betrages für die zeitlich begrenzte Nutzung eingegangen wird, reicht dagegen nicht aus, um das Merkmal „öffentlich“ auszuschließen. Daher verstoßen Internet-Cafés, die eine solche Angebotsform wählen, in bestimmten Fällen gegen § 52 UrhG.
Buch- und CD-Verkauf
Buch- und CD-Verkauf über das Internet kann zur Umgehung von Lizenzrechten führen. Denn die meisten Verlage erwerben Rechte exklusiv für ihr Land. D. h., daß kein anderer Vertreiber die Bücher in diesem Land vertreiben darf. Werden nun aber Bücher auch über das Internet angeboten, wie z. B. von amazone.com und Barnes & Noble, so können diese auch von Bewohnern des betroffenen Landes bestellt werden. Die Exklusivität geht daher verloren.
Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Begrenzung von Vertriebsgebieten durch Vertrag zwischen dem Urheber oder seinem Verlag einerseits und Vertriebspartnern andererseits um eine räumliche Beschränkung von Nutzungsrechten, die ebenso wie zeitliche und inhaltliche Beschränkungen zulässig sind (§ 32 UrhG).
Es gibt allerdings im deutschen und europäischen Urheberrecht den sog. Erschöpfungsgrundsatz (§ 17 Abs. 2 UrhG). Dieser besagt, daß nach dem Verkauf (!) des Werkes oder von Kopien davon – also nur bei körperlicher Werkverwertung – die Weiterverbreitung mit Ausnahme der Vermietung unbeschränkt zulässig ist. Dies gilt im Gebiet aller Mitgliedsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum (Mitglieder dieses Abkommens sind alle westeuropäischen Staaten mit Ausnahme der Schweiz.). Im Ausgangsfall bestünde also aufgrund des Urheberrechts keine Möglichkeit, den Verkauf von CDs eines europäischen Vertriebspartners durch Ladengeschäfte in Deutschland zu unterbinden. Der Urheber könnte lediglich den Verkauf durch den europäischen Vertriebspartner an Ladengeschäfte in Deutschland verhindern.
Die europarechtliche Ausprägung des Erschöpfungsgrundsatzes spiegelt sich wieder in den Grundsätzen des freien Warenverkehrs in der EU. Im Unterschied zum deutschen Recht ist hierin die Erschöpfung nicht auf die körperliche Verwertung beschränkt, sondern die Grundsätze umfassen explizit auch die Dienstleistungsfreiheit (Art. 59 EGV), so daß eigentlich auch die unkörperliche Weiterverbreitung, z. B. durch das Internet, unbeschränkt zulässig sein müßte. Dennoch hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) bislang das Unterlaufen räumlicher Beschränkungen von Nutzungsrechten für unzulässig erklärt.
International gibt es den Erschöpfungsgrundsatz nicht; in Art. 6 des TRIPS-Abkommens wird ein Regelung der Erschöpfung sogar explizit ausgeschlossen.
Im Ergebnis verstoßen damit die Online-Buchhändler, die ihren Sitz außerhalb der EU haben und soweit sie entgegen räumlicher Vertriebsbeschränkungen verkaufen, sowohl gegen deutsches und EU-Recht als auch gegen die jeweiligen Bezugsverträge mit ihren Lieferanten.
Downloads
Downloads von Inhalten aus dem Internet stellen in aller Regel Vervielfältigungen der Inhalte dar. Diese sind zulässig, soweit sie ausschließlich zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch geschehen (§ 53 UrhG). Der sonstige eigene Gebrauch umfaßt auch die eigene berufliche oder erwerbswirtschaftliche Verwendung, z. B. in einem Unternehmen, soweit diese Verwendung nicht den Rahmen des Unternehmens verläßt (BGH, Urteil v. 16.1.1997, Az. I ZR 9/95 – CB-Infobank I). Downloads dürfen also auf dem eigenen PC gespeichert und verwendet werden.
Die Verbreitung der heruntergeladenen Inhalte durch den Web-User, z. B. durch Einstellen in die eigenen Web-Seiten, ist ohne ausdrückliche Genehmigung des Urhebers oder des Nutzungsrechtsinhabers dagegen unzulässig (§ 17 UrhG). Der Erschöpfungsgrundsatz (s. o. unter Buch- und CD-Verkauf) greift hier nicht ein, da im Internet keine körperliche Vervielfältigung stattfindet und der Download in der Regel auch keinen Verkauf darstellt. Das Einstellen in eigene Web-Seiten stellt eine Verbreitung dar, weil die Web-User die Inhalte zumindest auf ihre Bildschirme holen und damit vervielfältigen (s. o. unter Bildschirmanzeige). Außerdem geschieht das Anbieten von Web-Seiten „in der Öffentlichkeit“, weil es für den Begriff der „Öffentlichkeit“ nach ganz überwiegender Ansicht ausreicht, wenn eine Mehrzahl von nicht im voraus bestimmbaren Personen (vgl. § 15 Abs. 3 UrhG) nacheinander auf diese Seiten zugreift.
Die öffentliche Wiedergabe heruntergeladener Inhalte wäre zwar gegen Vergütung zulässig (§ 52 UrhG). Da die öffentliche Wiedergabe im Internet aber nicht ohne Verbreitung geschehen kann, ist im Internet auch die öffentliche Wiedergabe unzulässig.
Zulässig sind dagegen die Wiedergabe von heruntergeladenen Inhalten in eigenen Worten (Abstracts) und das wörtliche Zitieren kleinerer Teile der fremden Werke. Letzteres darf aber nur geschehen, wenn der Urheber und die Quelle angegeben werden (§ 63 UrhG).
Die sog. gemeinfreien Werke und Daten können von jedermann beliebig genutzt werden (vervielfältigt, bearbeitet, veröffentlicht usw.). Denn sie fallen gar nicht unter das Urheberrecht. Entweder weil sie schon aus sich heraus nicht schutzfähig sind oder weil der urheberrechtliche Schutz bereits abgelaufen ist (spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers). Dies bedeutet aber nicht, daß man z. B. aus einer Goethe-Sammlung einfach Texte verwernden könnte. Denn die Goethe-Sammlung selbst ist, unabhängig von den darin veröffentlichten Texten, wiederum als Sammelwerk gem. § 4 UrhG geschützt. Per se gemeinfrei sind z. B. die Originale von Gesetzestexten, Gerichtsentscheidungen und anderen amtlichen Dokumenten, soweit diese nicht ursprünglich nur für den innerdienstlichen Gebrauch einer Behörde bestimmt waren.
Erscheinen eines Werkes im Internet?
Das Erscheinen eines Werkes ist u. a. im Bereich der Wiedergabe von Web-Seiten auf den Bildschirmen in Internet-Cafés (s. o. unter Bildschirmanzeige) relevant. Erscheinen bedeutet (§ 6 Abs. 2 UrhG), daß mit Zustimmung des Berechtigten, also des Urhebers oder z. B. des Verlages, Vervielfältigungsstücke des Werkes in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten (z. B. durch Leihbüchereien) oder in Verkehr gebracht worden sind (z. B. durch Verkauf im Buchhandel). Ein Werk der bildenden Künste (Gemälde, Skulptur etc.) gilt auch dann als erschienen, wenn das Original oder ein Vervielfältigungsstück des Werkes mit Zustimmung des Berechtigten bleibend der Öffentlichkeit zugänglich ist, z. B. in einem Museum oder auf einem öffentlichen Platz. Aus dem Wortlaut des Gesetzes („Vervielfältigungsstücke“) folgt allerdings, daß es sich um körperliche Kopien des Werkes handeln muß, auch wenn das eigentliche Angebot an die Öffentlichkeit erst durch Dritte und in unkörperlicher Form erfolgt (z. B. durch Fernsehsender oder über das Internet). Die ausschließlich unkörperliche Veröffentlichung eines Werkes, egal ob durch einen Verlag oder durch den Autor selbst, z. B. auf dessen Web-Seiten im Internet, ist für ein Erscheinen nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland nicht ausreichend (umstritten).
GEMA und Online-Rechte (Musik)
Links
Das Anlinken fremder Web-Seiten und sonstiger Inhalte (Suchmaschinen, Logos …) ist ein Grundprinzip des World Wide Web. Im Gegensatz zu einer immer wieder geäußerten Meinung handelt es sich bei Links aber nicht um Zitate im Sinne des UrhG, denn ein Zitat setzt schon begrifflich voraus, daß der fremde Inhalt im Rahmen des eigenen Inhalts präsentiert wird. Ein Link auf einen fremden Inhalt stellt aber nur einen Verweis dar, ohne den fremden Inhalt auf der eigenen Seite wiederzugeben. Er ist daher rechtlich wie ein bloßer Verweis oder eine Fußnote in wissenschaftlichen Werken einzuordnen. Eine urheberrechtliche Relevanz besteht nicht.
Etwas anderes gilt aber, wenn der Link zu einem fremden Inhalt führt, der nach dem Anklicken in einem Rahmen (Frame) des eigenen Angebots dargestellt wird. Soweit dann nicht mehr erkennbar ist, daß es sich um einen fremden Inhalt handelt, liegt ein Verstoß gegen § 13 UrhG vor, weil die fremde Urheberschaft geleugnet wird (so auch in Großbritannien entschieden im Fall Shetland Times vs. Shetland News). Man kann allerdings darüber streiten, ob diese Einschätzung auch dann gilt, wenn am Anfang der im Frame angelinkten fremden Seite deren Herkunft ganz klar erkennbar ist. Eine Verletzung von Urheberrechten liegt jedenfalls dann vor, wenn das nicht der Fall ist oder nicht auf den Seitenanfang gelinkt wird.
Etwas anders gelagert ist der Fall, wenn Linksammlungen „geklaut“ werden. Hier stellt sich die Frage, ob Linksammlungen überhaupt dem Schutz des Urheberrechts unterliegen. Der einzelne Link ist nicht urheberrechtlich geschützt, da er lediglich die Wiedergabe einer allgemein verfügbaren Adresse darstellt, die jeder andere auch selbst erstellen und in seine Web-Seiten einbinden könnte. Die Linksammlung als ganzes genießt aber, einen entsprechenden Umfang vorausgesetzt, den Schutz als Datenbank. Vgl. dazu der Wortlaut des ab dem 1.1.98 geltenden § 4 UrhG -Sammelwerke und Datenbankwerke.
Verzicht auf Urheberrechte durch Angebot im Internet?
Immer wieder wird von Web-Usern die Ansicht vertreten, die Anbieter von Inhalten hätten allein durch ihr Angebot im Internet auf ihre Urheberrechte daran verzichtet, weil sie ja wüßten, daß im Internet alles heruntergeladen und beliebig genutzt würde. Diese Ansicht ist unzutreffend.
Dem UrhG ist der Gedanke des Verzichts auf Urheber- und Verwertungsrechte fremd. Schon die Übertragbarkeit des Urheberrechts im Kern (Urheberpersönlichkeitsrechte, §§ 12 – 14 UrhG) ist gemäß § 29 UrhG ausdrücklich ausgeschlossen; für das Folgerecht und den Beteiligungsanspruch ist das zusätzlich in §§ 26 und 36 UrhG geregelt. Übertragbar und damit verzichtbar sind höchstens die Verwertungsrechte in Form von Nutzungsrechten an Lizenznehmer. Die Übertragung setzt allerdings einen Vertrag, d. h. eine Willenserklärung des Urhebers voraus (vgl. § 37 UrhG). In der juristischen Literatur wird allerdings diskutiert, ob eine als „Verzicht“ bezeichnete Erklärung eines Urhebers jedenfalls einen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen bei Verletzung seiner Rechte bedeuten kann.
Demnach bedürfte es für den Verzicht, der in jedem Fall ein Rechtsgeschäft darstellt, wohl einer ausdrücklichen Erklärung. Ein Verzicht durch ein schlüssiges Handeln – konkludent durch Einstellen in das Internet – ist angesichts der strikten Bindung der gesamten Rechte an den Urheber nicht denkbar. Es bedürfte daher auf den Web-Seiten einer ausdrücklichen Verzichtserklärung.
Web-Seitenerstellung
Wer Web-Seiten erstellt, die als Werk im Sinne des UrhG anzusehen sind, ist deren Urheber. Es kommt nicht darauf an, ob er sie alleine, im Team, eigenhändig oder mit Hilfsmitteln (Computer, Software) erstellt. Das ist wohl jedermann bekannt.
Handelt es sich bei dem Ersteller aber um einen eigenen Angestellten, so müssen von diesem die Nutzungsrechte erworben werden.
Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn Web-Seiten durch fremde Unternehmen erstellt werden. Denn man kann die Nutzungsrechte daran nur erwerben, wenn die fremden Unternehmen sie sich von ihren Mitarbeitern haben übertragen lassen, weil es einen sog. gutgläubigen Erwerb eines Rechts vom Nichtberechtigten im Urheberrecht nicht gibt.
Normalerweise bedeutet „gutgläubiger Erwerb“, daß auch derjenige Rechte wie z. B. Eigentum erwerben kann, der auf das Vorhandensein dieser Rechte beim Veräußerer vertraut und daran auch nicht zweifeln muß, selbst wenn der Veräußerer die Rechte gar nicht hat (vgl. § 932 BGB). Beispiel: Jemand verleiht sein Fahrrad an einen anderen und der verkauft es an einen Dritten; der Dritte kann gem. § 929 in Verbindung mit § 932 BGB durch Einigung und Übergabe des Fahrrades Eigentümer werden. Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer das Fahrrad gestohlen hat (vgl. § 935 BGB).
Im deutschen Recht ist der gute Glauben immer an einen objektiven Tatbestand geknüpft. Im eben beschriebenen Beispiel ist dies der Besitz des Verkäufers am Fahrrad, ohne den die Übergabe an den Dritten nicht möglich wäre. Beim gutgläubigen Erwerb eines Grundstückes ist es die Eintragung des Verkäufers im Grundbuch. Ein solcher, objektiv ersichtlicher Tatbestand fehlt aber bei urheberrechtlichen Nutzungsrechten.
Weil der gutgläubige Erwerb von Nutzungsrechten im Urheberrecht also nicht möglich ist, darf man sich beim Vertragsschluß nicht auf mündliche Aussagen und nicht einmal auf das verlassen, was der angebliche Rechteinhaber schriftlich im Vertrag zusichert. In jedem Fall sollte man sich die Übertragung der Nutzungsrechte in Form von Schriftstücken bis hin zum Urheber nachweisen lassen. Aber auch, wenn das nicht möglich ist, kann man sich in gewissem Umfang absichern. Eine fehlgeschlagene Rechteübertragung kann weitreichende Konsequenzen haben.
Wer Web-Seiten durch externe Dritte erstellen läßt, sieht sich einem fremden Urheber gegenüber und muß mit diesem die entsprechenden Verträge mit den notwendigen Klauseln schließen.
Zwischenspeichern (Proxies, Cache)
Die Zwischenspeicherungen auf Proxy-Servern sowie im Cache dienen dem wiederholten Aufruf der gespeicherten Daten, um die Ladezeiten aus dem Web zu verkürzen. Sie sind Vervielfältigungen der Originale und meist auch von längerer Dauer. Je nach Größe des Cache auf dem Computer der Abrufenden können dort mehrere Kopien derselben Daten gespeichert werden. Hier ist die Grenze von sieben Kopien zu beachten, bis zu deren Erreichung die Speicherung als private Vervielfältigung gem. § 53 Abs. 1 UrhG zulässig ist. Dagegen stellt die Speicherung auf Proxy-Servern keine private Vervielfältigung mehr dar, denn die dort gespeicherten Daten werden von einer Vielzahl von Personen, die in der Regel nicht mit dem Betreiber des Proxy-Servers identisch sind, genutzt. Entsprechendes gilt, wenn Bereiche oder sogar das gesamte Web auf Großrechnern gespiegelt werden, so wie dies angeblich bei NEC geschehen soll. In beiden Fällen liegt kein privater Gebrauch vor.
Literaturempfehlungen
European Comission, Practical guide to copyright for Multimedia producers, 1996, Vertrieb: Bundesanzeiger-Verlag, Köln | |
Fischer/Reich, Urhebervertragsrecht, 1993, C. H. Beck Verlag, München | |
Lutz, Verträge für die Multimedia-Produktion, 1996, VCH Verlagsgesellschaft, Weinheim | |
Schwarz, Urheberrecht im Internet, Markenartikel 3/96 und 5/96 | |
Strömer, Onlinerecht, 1997, d-punkt Verlag, Heidelberg (http://www.netlaw.de) | |
Weinknecht / Bellinghausen, Multimedia-Recht, 1997, Hüthig Verlagsgruppe, Heidelberg | |
Weinknecht / von der Horst, Multimedia-Vertragsrecht, erscheint voraussichtlich zur CeBIT 1998 in der Hüthig Verlagsgruppe, Heidelberg |