Diese Website ist seit dem Ende des Studiengangs Informationswissenschaft
im Juni 2014 archiviert und wird nicht mehr aktualisiert.
Bei technischen Fragen: Sascha Beck - s AT saschabeck PUNKT ch
Drucken

Diskussionsbeiträge

Informationswissenschaftlicher Reader

Informationsrecht

Welches Recht gilt überhaupt im Internet?

Dieser Artikel wurde von Herrn Dr. Jürgen Weinknecht (Rechtsanwalt) verfasst. Das Original ist einzusehen unter: http://www.weinknecht.de Grundlagen des nationalen und internationalen Urheberrechts

Inhaltsübersicht

<font face="Arial"><font face="Arial"><a name="Welches_Recht_im_Internet">Welches Recht gilt überhaupt im Internet?</a><a name="bMAD010100000000"> </a></font></font></h2> <p><font face="Arial"><font face="Arial">Grundsätzlich gilt deutsches (Bundes-)Recht im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Dies ergibt sich aus dem völkerrechtlichen Grundsatz der Souveränität und gilt solange, bis sich ein Staat Einschränkungen seiner Hoheitsgewalt unterwirft, z. B. im Rahmen des europäischen Vereinigungsprozesses. </font></font></p> <p><font face="Arial"><font face="Arial">Daraus folgt, daß im Internet neben den deutschen unzählige nationale Gesetze Anwendung finden, soweit „Aktivitäten“ die jeweiligen Hoheitsgebiete berühren oder von ihnen ausgehen. Ein Beispiel für eine solche Anwendung nationalen, in diesem Fall deutschen Rechts auf Angebote im Internet, ist das Einschreiten der Münchener Staatsanwaltschaft gegen CompuServe-Chef Somm, über dessen Internet-Zugang in Deutschland verbotene Kinderpornografie und Nazi-Propaganda aus den USA zu empfangen waren. In diesem Sinne ist auch die Presseerklärung des Justizministers des US-Bundesstaates Minnesota vom 18. Juli 1995 zu verstehen. Er ist der Ansicht, daß er für alle Personen zuständig sei, deren Daten in Minnesota über das Internet zugänglich seien. Dabei komme es nicht darauf an, wo diese Daten in das Internet eingespeichert würden. Allerdings setzt er voraus, daß die Personen von der Zugänglichkeit ihrer Daten in Minnesota wissen. </font></font></p> <p><font face="Arial"><font face="Arial">Letztere Aussage macht eine wichtige Einschränkung deutlich: Soweit die nationalen Gesetze Vorsatz (= bewußtes, gewolltes und zielgerichtetes Handeln) zur Erfüllung einer Norm voraussetzen, sind sie nur anwendbar, wenn dieser dem Verletzer bezüglich der Rechtsverletzung im nationalen Hoheitsgebiet nachgewiesen wird. Dies gilt entsprechend auch für Fahrlässigkeit (= Außerachtlassen der erforderlichen Sorgfalt).</font></font></p> <p><font face="Arial"><font face="Arial">Auch auf Daten, die lediglich im Rahmen des Datentransfers durch Deutschland hindurchgeleitet werden, ist grundsätzlich deutsches Recht anwendbar, solange der Transfer andauert (daher ein ziemlich theoretischer Anwendungsbereich!). Daten, die Deutschland im vorstehenden Sinne gar nicht „berühren“ sind dagegen auch nicht angreifbar. </font></font></p> <p><font face="Arial"><font face="Arial">Deutsches Recht ist also auch „im“ Internet anwendbar, soweit Internet-Aktivitäten in Deutschland abgerufen werden können oder von Deutschland ausgehen. Daher könnte praktisch gegen alles im Internet vorgegangen werden, was in Deutschland empfangen werden kann und gesetzlich verboten ist – also theoretisch gegen jedes Web-Angebot! Es käme nicht darauf an, wo die Daten herkommen und wo sie hingehen. Es fragt sich allerdings, ob dieser Anwendungsbereich nicht zu weit gezogen ist und es daher des Korrekturkriteriums der Zielgerichtetheit bedarf. Das würde bedeuten, den Anwendungsbereich deutschen Rechts im Internet auf diejenigen Angebote usw. zu beschränken, die erkennbar auf Deutschland ausgerichtet sind oder – selbstverständlich – die Rechte in Deutschland lebender Deutscher betreffen. Die bisherige Praxis verfährt uneinheitlich:Lizenzwidrige Verkäufe von Büchern oder gesetzwidrige Verkäufe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln über das Internet sind bislang kaum kritisiert worden. Andererseits ist die Staatsanwaltschaft gegen CompuServe vorgegangen wegen der Möglichkeit, auf kinderpornographische Web-Seiten zuzugreifen. Ebenso wurde US-Firmen Werbung im Internet untersagt, die die Rechte deutscher Konkurrenten verletzte. Hier wird offenbar noch mit zweierlei Maß gemessen. </font></font></p> <p><font face="Arial"><font face="Arial">Es gibt auch international Entwicklungen, die den Geltungsbereich nicht-internationalen Rechts einerseits enger, andererseits aber auch weiter als soeben geschildert fassen. Beispiel:</font></font></p> <p><font face="Arial"><font face="Arial">Die EU-Datenschutzrichtlinie gilt für alle Unternehmen, die im Gemeinschaftsgebiet eine Niederlassung haben (z. B. CompuServe, America Online aber auch viele Internet-Provider). Unter Niederlassung fallen auch bloße Vermittlungsagenturen. Für alle diese ist die Richtlinie dann sogar auf Tätigkeiten anwendbar, die in Niederlassungen in Drittstaaten oder zwischen diesen (z. B. den USA, wo die meisten Zentralrechner von Online-Diensten stehen) vorgenommen werden (Erwägungsgründe 18, 19 und 20), es sei denn, daß dabei die Daten nur durch das Gebiet der EU „durchgereicht“ werden, ohne eigentlich für dieses bestimmt zu sein (Art. 4 Abs. 1c der Richtlinie). Noch weitergehend ist die Richtlinie sogar dann anwendbar, wenn die Daten im Auftrage von jemandem verarbeitet werden, der selbst keinen Sitz innerhalb der EU hat, soweit er nur dem in der EU niedergelassenen und für die Datenverarbeitung Verantwortlichen „unterstellt“ ist oder die zur Datenverarbeitung eingesetzten „Mittel“ (Hard- und Software) sich innerhalb der EU befinden. </font></font></p> <p><font face="Arial"><font face="Arial"><strong>Im Ergebnis ist die Frage, welches Recht wann im Internet gilt, also noch nicht abschließend zu beantworten. Sicher ist nur, das Internet ist alles andere als ein rechtsfreier Raum!</strong></font></font></p> <h2><font face="Arial"><font face="Arial">Überblick über <a name="Regelungen_des_Urheberrechts">Regelungen des Urheberrechts</a><a name="bMAD010200000000"> </a></font></font>

Deutschland 

Das Urheberrecht knüpft nach deutschem Recht (UrhG – Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. September 1965 in der Fassung des Drittes G. zur Änderung d. UrhG v. 23. 6. 1995) ausschließlich an die Person des Urhebers bzw. der Miturheber (§ 8), d. h. des Schöpfers, an (§ 7). Anders als z. B. in den USA kann daher das Urheberrecht nicht bei einer juristischen Person wie der Firma, bei der der Schöpfer angestellt ist, liegen. Diese Zuordnung kann auch nicht durch Verträge verändert werden (§ 29).

Urheberrechtlichen Schutz genießen alle Werke, d. h. persönliche geistige Schöpfungen (§ 2) sowie ab 1.1.98 auch Datenbanken unabhängig von der Schöpfungshöhe (§§ 87a ff.). Darunter fällt auch die sog. „kleine Münze“, d. h. Werke, deren Gestaltungshöhe und schöpferische Eigenart minimal sind (wie z. B. Telefonbücher, Kataloge, Rätsel). Ebenso erlangen Sammlungen von Texten, Bildern usw., unabhängig davon, ob die Gesammelten selbst urheberrechtlich geschützt sind oder nicht, eigenen urheberrechtlichen Schutz (§ 4). Es betrifft z. B. auch Multimedia-Produkte, Sammlungen von Zitaten u. ähnliches.

Der urheberrechtliche Schutz dauert bis 70 nach dem Tod des Urhebers an (§ 64), bei einem Werk, an dem mehrere Urheber beteiligt waren, bis 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden (§ 65). Für Datenbanken gelten ab dem 1.1.98 allerdings andere Schutzfristen (15 Jahre, § 87d).

Ausschließlich der Urheber hat alle Verwertungsrechte an seinem Werk, er kann sie jedoch in Form von Nutzungsrechten an beliebige Dritte (auch Firmen) übertragen (§ 15). Die Hauptverwertungsrechte sind: Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe (insbesondere der Vorführung, Sendung, Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie durch Funksendungen) (§§ 16 bis 22). Inwieweit dies innerhalb von Arbeitsverhältnissen stillschweigend geschehen kann und inwieweit dann die Übertragung durch den Arbeitslohn abgegolten ist, ist umstritten und hängt u. a. davon ab, ob die Werkerstellung einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung des Urhebers entsprach oder außerhalb des Geschäftszweckes des Arbeitgebers lag oder sogar nur anläßlich der Tätigkeit des Urhebers in der Firma geschah (§ 43).

Außerdem ist zu beachten, daß selbst ausdrücklich (durch Vertrag) nur diejenigen Verwertungs-/Nutzungsrechte übertragen werden können, die zur Zeit der Übertragung bekannt sind (§ 31 Abs. 4) und zudem ausdrücklich benannt sind. Sind sie nicht ausdrücklich benannt, sondern im Vertrag pauschal übertragen, so ist diese pauschale Übertragung in diesem Umfang unwirksam und muß nach dem Zweck des Übertragungsvertrages ausgelegt werden (§ 31 Abs. 5). Der Zweck kann sich aus dem Vertragsgegenstand (z. B. dem in einem Arbeitsvertrag beschriebenen Aufgabenbereich) oder aus den Gesprächen ergeben, die zum Vertragsschluß führten. Allerdings hat derjenige, der sich auf die Übertragung beruft, diese auch zu beweisen. Dies gilt selbst dann, wenn der Urheber einen anderen mit der Behauptung verklagt, die Rechte seien nicht übertragen worden; es handelt sich hier also um einen Fall der Beweislastumkehr. Der Urheber wird also maximal geschützt.

Bei Verletzungen des Urheberrechts oder eines anderen im UrhG geregelten Rechts kann der Verletzte Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz haben (§ 97). Daneben können Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung von rechtswidrigen Vervielfältigungsstücken (§ 98) sowie der zur Vervielfältigung verwendeten Vorrichtungen (z. B. CD-Presse; § 99) bestehen. Zudem gibt es eine Reihe von Straftatbeständen (§§ 106 ff.).

Der Gerichtsstand für Urheberrechtsverletzungen (nach dt. Recht) – auch durch Web-Inhalte – bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen der Zivilprozeßordnung (ZPO) in Verbindung mit §§ 104 und 105 UrhG. Gemäß § 32 ZPO können Ansprüche aus unerlaubten Handlungen bei dem für den Begehungsort zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Begehungsort ist der Ort, an dem ein Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, also z. B. der Ort der Vervielfältigung, der Verbreitung (hier reicht der Ort des Empfanges aus – also der Standort eines Web-Clients!). Da alle Web-Seiten auf allen Web-Clients abgerufen werden können, kann also jedes Amts- und Landgericht in Deutschland zuständig sein.

EU 

GRÜNBUCH – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (endgültige Fassung; vorgelegt von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel 19.7.95) und Follow-up vom November 1996

Das Grünbuch ist Bestandteil eines Konsultationsprozesses. Die interessierten Kreise, Organisationen und Staaten waren bis zum 31. Oktober 1995 aufgefordert, ihre Position zu den aufgeworfenen Fragen darzulegen.

Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (EU-Datenbankrichtlinie)

Die Richtlinie muß bis zum 1. 1. 1998 in nationales Recht umgesetzt werden, was in Deutschland in Form der durch das IuKDG bewirkten Änderungen des UrhG geschieht (§§ 87a ff.). Zu beachten ist allerdings, daß die EU keine Rechtsetzungs-, sondern nur Harmonisierungsbefugnis hat.

Sie betrifft Datenbanken in jeglicher Form, d. h. jede Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind. Auch Karteikästen jeglicher Art, Notizsammlungen usw. sind daher betroffen. Alle diese Datensammlungen werden urheberrechtlich geschützt, ohne daß weitere Kriterien wie etwa Schöpfungshöhe oder „… über dem Durchschnitt liegende Leistung …“ herangezogen werden dürfen. Geschützt ist allerdings nur die Datenbank als solche, nicht deren Inhalt. Die Rechte am Inhalt richten sich nach den allgemeinen urheberrechtlichen Grundsätzen und können daher bei vielen anderen natürlichen Personen liegen.

International 

RBÜ – Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, zuletzt revidiert in Paris am 24. Juli 1971

Die RBÜ ist ein völkerrechtlicher Vertrag, dem die meisten Staaten der Erde angehören (seit 1989 auch die USA). Die RBÜ schafft kein neues, neben den nationalen bestehendes Urheberrecht, sondern erklärt lediglich letzteres auch für Ausländer anwendbar. Ausländische Urheber werden also in einem Mitgliedsstaat so behandelt, als seien sie Inländer (sog. Grundsatz der Inländerbehandlung). Daneben gewährt die RBÜ jedem Ausländer Mindestrechte auch dann, wenn diese Inländern nach der nationalen Rechtsordnung nicht zustehen (z. B. die sog. Urheberpersönlichkeitsrechte: Recht zur Erstveröffentlichung, Anerkennung der Urheberschaft und Schutz vor Entstellung). Sie führt daher zu einer gewissen Korrektur bei schwachen Urheberrechtsordnungen.

WUA – Welturheberrechtsabkommen, revidiert am 24. Juli 1971 in Paris

Auch das WUA ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der allerdings kein internationales Recht setzt, sondern nur die Verpflichtung zu Anpassung nationalen Rechts enthält. Das im WUA festgelegte Schutzniveau ist allerdings wesentlich geringer als das der RBÜ. Daher hat das WUA, nachdem der RBÜ 1989 auch die USA beigetreten sind, nur noch Bedeutung für den Umgang mit den Staaten der GUS.

TRIPS – Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994

TRIPS entstammt der Weiterentwicklung von GATT (General Agreement on Tariffs and Trade) zur WTO (World Trade Organization). Es zielt auf den Schutz des „geistigen Eigentums“, ein dem deutschen Urheberrecht fremder Begriff, und meint damit alle Urheber-, Leistungsschutz- und Nutzungsrechte. Seine Regelungen zementieren den Grundsatz der Inländerbehandlung und enthalten weitergehende Mindestrechte gegenüber der RBÜ und dem WUA. Darüber hinaus regelt es das sog. Prinzip der Meistbegünstigung (die Vorteile, die einem Angehörigen eines Mitgliedsstaates gewährt werden, müssen auch allen Angehörigen aller anderen Mitgliedsstaaten gewährt werden).

Rom-Abkommen – Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen vom 26. Oktober 1961

Das Rom-Abkommen betrifft nicht die Urheber-, sondern die Leistungsschutzrechte, also die Rechte derjenigen, die kein eigenes Werk schaffen, sondern deren Leistung lediglich in der Wiedergabe eines fremden Werkes besteht – Schauspieler, Musiker usw.

 

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen