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Hintergründe der Multimediagesetzgebung

Kompetenzstreit

von Monika Hans

Bei der Schaffung eines Rechtsrahmens für die neuen multimedialen Dienste und Programmangebote kam es zum Streit zwischen Bund und Ländern, da zunächst sowohl der Bund als auch die Länder ihre kompetenzrechtliche Zuständigkeit bezüglich der neuen Multimediadienste beanspruchten.

Der Bund hätte natürlich gerne die alleinige Zuständigkeit gehabt, um konkurrenzfähig mit anderen Ländern zu sein, sowie auch aus praktischen Gründen. Die Handhabung bei Entscheidungen wäre einfacher und schneller, da die Länder alle einzeln abstimmen können. Die Länder hätten diese Regelung allerdings niemals akzeptiert.

Der Bund argumentierte, er trage nach dem Grundgesetz die rechtliche Verantwortung für die Entwicklung in Wirtschaft und Telekommunikation, und da es hauptsächlich um wirtschafts-, wettbewerbsrechtliche Fragen ginge, läge die Kompetenz beim Bund. Im Einzelnen sind dies Art. 74 Abs.1 Nr.11 GG für die Zugangsfreiheit, den Verbraucherschutz, den Datenschutz und die Datensicherheit, sowie Art. 73 Nr.9 für den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht, Art. 74 Abs.1 Nr.1 GG für das Strafrecht, und Art.74 Abs.1 Nr.7 für die Regelungen zum Schutz der Jugend.

Die Bundesländer beriefen sich auf ihre rundfunkrechtliche Zuständigkeit. Sie bringen einen grundsätzlich anderen Ansatz und behaupten, dass es sich bei den neuen Diensten um neue Erscheinungsformen der Rundfunkfreiheit und somit Medien handele, für die sie nach Art. 30 und Art. 70 GG die Gesetzgebungskompetenz innehaben.

Um die grundgesetzliche Kompetenzverteilung zu klären, wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Multimedia“ eingesetzt. Auf der Grundlage der Untersuchungen der Arbeitsgruppe wurde deutlich, dass eine klare Abgrenzung nicht möglich ist. Deshalb sollte Einigkeit zumindest so hergestellt werden, dass zentrale Vorschriften wortgleich oder zumindest inhaltsgleich geregelt werden. Im Falle der Überschneidung gilt die verfassungsrechtliche Regel des Art. 31 GG, wonach Bundesrecht vor Landesrecht geht.

Man einigte sich auf eine Teilung der Kompetenzen, sowie darauf, dass eigenständige Regelungen im jeweiligen Kompetenzbereich möglich sind und unterschied in Teledienste einerseits und Mediendienste andererseits. Für die Teledienste ist demnach der Bund zuständig, für die Mediendienste die Länder.

Die Abgrenzung der beiden Typen von Diensten ist allerdings, wie oben bereits erwähnt, problematisch, weil es in diesem Fall bei Multimedia im Kern um die Interaktion mit computerbasierten Anwendungen geht, in denen unterschiedliche Medientypen integriert sind. Die Unterscheidung zwischen Individual- und Massenkommunikation wird diesem Integrationsaspekt nicht gerecht. Wichtig ist, dass es nicht auf die technische Verbreitung, sondern auf die inhaltliche Ausrichtung der Dienste ankommt.

 

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